Vom 1. Januar 2020 an werden die Regelungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nicht mehr Bestandteil des SGB XII sein.
Das Eingliederungshilfehilferecht wird dann im Teil 2 des SGB IX vom § 90 bis zum § 150 zu finden sein. Dort sind die “Besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ aufgeführt, die vom Träger der Eingliederungshilfe erbracht werden.
Erläuterungen zu diesem leistungsrechtlichen Teil des SGB IX befinden sich im bereits seit dem 1. Januar 2018 gelten Teil 1 des SGB IX. Diese Erläuterungen gelten nicht für die Eingliederungshilfe bis zum Ende des nächsten Jahres. Solange wird in der Eingliederungshilfe noch Bezug auf das alte SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung genommen.
Einige Regelungen aus der neuen Eingliederungshilfe sind bereits zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten: dazu wurden diese Regelungen fast inhaltsgleich als Kapitel 17 und Kapitel 18 in das SGB XII eingefügt.
Diese vorgezogenen Regelungen betreffen die von der Eingliederungshilfe zu erbringenden Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben und das Gesamtplanverfahren. Bis Ende 2019 sind die Neuregelungen damit Teil des SGB XII.
Ab 2020 wird alles einfacher?
Ab 2020 sind dann auch alle Regelungen des Eingliederungshilferechts an einem Ort zusammengefasst: es entfällt damit auch die Eingliederungshilfe-Verordnung (EVO), in der Leistungen der Eingliederungshilfe erläutert werden.
Zudem sind die derzeit verstreut im SGB XII angesiedelten Regelungen systematisch fortlaufend im Gesetzestext zu finden: die Übersichtlichkeit und die Lesbarkeit werden enorm verbessert.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.