Derzeit lebt Karl in einer Wohnstätte, die als stationäre Einrichtung bezeichnet wird. Die sozialrechtlichen Bezeichnungen für die Wohnstätte werden sich ändern:
In der Grundsicherung
Die Wohnstätte wird in Abgrenzung zur „Wohnung“ und zur „sonstigen Unterkunft“ als „Räumlichkeit“ bezeichnet. Der Begriff „Räumlichkeit“ wird im Rahmen der Grundsicherung definiert: bei dem Leben in einer Räumlichkeit steht Karl ein persönlicher Wohnraum zur Verfügung und er kann weitere Räume gemeinsam mit anderen Personen nutzen (§ 42a SGB XII).
In der neuen Eingliederungshilfe
In der Eingliederungshilfe ist die Wohnstätte eine „besondere Wohnform“, in der Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden (§ 115 SGB IX).
In der Pflegeversicherung
In der Pflegeversicherung gilt die Wohnstätte weiterhin als „stationäre Einrichtung der sozialen Teilhabe“. (§ 71 Abs.4 SGB XI). Wenn außerhalb einer vollstationären Einrichtung ein vollstationäres Leistungsangebot gemacht wird, werden diese als „Räumlichkeiten“ den stationären Einrichtungen zugeordnet (§ 71 Abs.4 Nr.3 SGB XI).
im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
In der Wohnstätte bietet ein Unternehmer weiterhin Verträge an, in denen er sich zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsdienstleistungen verpflichtet. Die Wohnstätte fällt auch als Räumlichkeit unter das WBVG.
in den Landesheimgesetzen
Die Heimgesetze gelten für stationäre Einrichtungen, die dem Zweck dienen, behinderte volljährige Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Die Wohnstätte als Räumlichkeit erfüllt die Kriterien genauso wie sie die Kriterien als stationäre Einrichtung erfüllt hat.
im Bauordnungsrecht
Besondere Anforderungen an den baulichen Brandschutz gelten für „Heime und sonstige Einrichtungen zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung von Personen“. Die Wohnstätten als Räumlichkeiten fallen auch weiterhin unter die landesrechtlichen Regelungen zum besonderen Brandschutz.
im Baurecht
Die Heimmindestbauverordnung gilt für Einrichtungen, die dem Zweck dienen, behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Auf die Wohnstätten als Räumlichkeiten finden damit weiterhin die Vorschriften der Heimmindestverordnung Anwendung.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.