Fachbeitrag: Das Leben in einer Wohnstätte ab 2020

Fachartikel › 

Leben in einer Wohnstätte 2020 Bundesteilhabegesetz, BTHG, Räumlichkeit, Unterkunft, Wohnung

Derzeit lebt Karl in einer Wohnstätte, die als stationäre Einrichtung bezeichnet wird. Die sozialrechtlichen Bezeichnungen für die Wohnstätte werden sich ändern:

 

In der Grundsicherung

Die Wohnstätte wird in Abgrenzung zur „Wohnung“ und zur „sonstigen Unterkunft“ als „Räumlichkeit“ bezeichnet. Der Begriff „Räumlichkeit“ wird im Rahmen der Grundsicherung definiert: bei dem Leben in einer Räumlichkeit steht Karl ein persönlicher Wohnraum zur Verfügung und er kann weitere Räume gemeinsam mit anderen Personen nutzen (§ 42a SGB XII). 

 

In der neuen Eingliederungshilfe

In der Eingliederungshilfe ist die Wohnstätte eine „besondere Wohnform“, in der Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden (§ 115 SGB IX). 

 

In der Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung gilt die Wohnstätte weiterhin als „stationäre Einrichtung der sozialen Teilhabe“. (§ 71 Abs.4 SGB XI). Wenn außerhalb einer vollstationären Einrichtung ein vollstationäres Leistungsangebot gemacht wird, werden diese als „Räumlichkeiten“ den stationären Einrichtungen zugeordnet (§ 71 Abs.4 Nr.3 SGB XI).

 

 

im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

In der Wohnstätte bietet ein Unternehmer weiterhin Verträge an, in denen er sich zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsdienstleistungen verpflichtet. Die Wohnstätte fällt auch als Räumlichkeit unter das WBVG.

 

in den Landesheimgesetzen

Die Heimgesetze gelten für stationäre Einrichtungen, die dem Zweck dienen, behinderte volljährige Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Die Wohnstätte als Räumlichkeit erfüllt die Kriterien genauso wie sie die Kriterien als stationäre Einrichtung erfüllt hat.

 

im Bauordnungsrecht

Besondere Anforderungen an den baulichen Brandschutz gelten für „Heime und sonstige Einrichtungen zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung von Personen“. Die Wohnstätten als Räumlichkeiten fallen auch weiterhin unter die landesrechtlichen Regelungen zum besonderen Brandschutz.

 

im Baurecht

Die Heimmindestbauverordnung gilt für Einrichtungen, die dem Zweck dienen, behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Auf die Wohnstätten als Räumlichkeiten finden damit weiterhin die Vorschriften der Heimmindestverordnung Anwendung.

 


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.




Fachbuch zum stationären Wohnen 2020

BTHG - Das stationäre Wohnen - Nr. 303
Wenn Eingliederungshilfe derzeit in (teil-) stationären Einrichtungen erbracht wird, dann umfasst die Leistung der Eingliederungshilfe auch stets den erforderlichen Lebensunterhalt. Seit 2020 werden im Rahmen der Eingliederungshilfe bei V ... (mehr lesen)
ab 22,95 € 1