Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) kommt auf die gesetzlichen Betreuer eine Vielzahl von Aufgaben zu.
Die Eingliederungshilfe und die Grundsicherung ändern sich ab 2020 an vielen Stellen, einige dieser Änderungen sind schon ab 2018 vorgezogen
wirksam.
Insbesondere das stationäre Wohnen erfährt starke Veränderungen, die ein rechtzeitiges Handeln des gesetzlichen Betreuers erfordern.
Der Barbetrag und die Bekleidungspauschale entfallen, dafür haben alle Bewohner einen Anspruch auf
Leistungen der Grundsicherung. Die Kosten für Verpflegung und Unterkunft trägt nicht mehr die Eingliederungshilfe, sie müssen vom Bewohner gezahlt werden. Die Überleitung der Renten wird
aufgehoben. Die Bewohner verfügen auf ihrem Konto über den Regelsatz oder die volle Rente.
In der WfbM stellt die Eingliederungshilfe kein kostenfreies Mittagsessen im Arbeitbereich mehr zur
Verfügung. Der Kostenersatz der Rentner entfällt. Grundsicherungsempfänger können einen Mehrbedarf beantragen.
Da das BTHG die Rechte der Leistungsberechtigten stärken will, ist die Durchführung vieler Verfahrensschritte bei der Leistungsfeststellung nur mit Zustimmung des
Leistungs-
berechtigten möglich. Die gesetzlichen Betreuer sind hier gefordert, mit und für die Leistungsberechtigten die richtigen Entscheidungen zu treffen.
Im Teilhabeplanverfahren und im Gesamtplanverfahren ist der Leistungsberechtige zu beteiligen. Ohne
seine Zustimmung dürfen andere Leistungsträger und Leistungserbringer nicht beteiligt werden. Trägerübergreifende Leistungsbewilligung von Pflegeleistungen bedarf der Zustimmung; die dagegen
bedarf bei der Bewilligung von Teilhabeleistungen das Abweichen von einer trägerübergreifenden Leistungsgewährung der Zustimmung.
Betroffen sind die Betreuungen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsvorsorge,
Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten oder Vertretung gegenüber Behörden.
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Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.
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