Fachbeitrag: Anrechnung des von einem früheren Arbeitgeber bereits gewährten Erholungsurlaubs

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Anrechnung des von einem früheren Arbeitgeber bereits gewährten Erholungsurlaubs

Besonders bei Neueinstellungen in der zweiten Jahreshälfte muss der Arbeitgeber prüfen, wie viele Urlaubstage dem neuen Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr bereits von seinem bisherigen Arbeitgeber gewährt worden ist. Vielleicht hat er dort ja bereits einen vollen Jahresurlaub in Anspruch genommen.

 

Karl hat laut Arbeitsvertrag einen Gesamturlaubsanspruch im Kalenderjahr von 30 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche. Er nimmt den gesamten Urlaub im ersten Kalenderhalbjahr in Anspruch. Zum 30. Juni kündigt Karl sein Arbeitsverhältnis. Am 1. Juli beginnt er bei einem anderen Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis, für das ebenfalls ein Gesamturlaubsanspruch im Kalenderjahr von 30 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche besteht.

 

Welchen Urlaubsanspruch hat Karl bei seinem neuen Arbeitgeber?

§ 6 Abs. 1 BUrlG regelt den Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubsjahres den Arbeitgeber wechselt. Bei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen wird durch § 6 Abs.1 BUrlG der Anspruch im neuen Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise ausgeschlossen, wenn Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers bereits im früheren Arbeitsverhältnis erfüllt worden sind und auch im neuen Arbeitsverhältnis kein Anspruch auf eine höhere Anzahl von Urlaubstagen als im früheren Arbeitsverhältnis entsteht.

Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Anrechnung bereits gewährten Urlaubs nicht vorliegen. Dazu muss er in der Regel die Urlaubsbescheinigung nach § 6 Abs.2 BurlG vorlegen. 

 

Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass er bei einem Arbeitgeberwechsel im laufenden Kalenderjahr noch Urlaubsansprüche gegen den neuen Arbeitgeber hat.

BAG           16.12.2014             9 AZR 295/13

 

Der Urlaubsanspruch wurde bereits vom ersten Arbeitgeber für das Kalenderjahr vollständig erfüllt. Karl hat nach dem Arbeitgeberwechsel gegenüber dem neuen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erholungsurlaub für das laufende Kalenderjahr.

 

Haben Sie weitere Fragen rund um die Regelungen zur Urlaubsgewährung?

Kein Bereich des Arbeits- und Tarifrechts ist durch die Rechtsprechung so auf den Kopf gestellt worden wie das Urlaubsrecht. Über Jahre hinweg praktizierte Regelungen und Verfahren sind rechtswidrig und damit unwirksam geworden.

In meiner Arbeitshilfe AP 65 gehe ich auf die für Sie relevanten Regelungen ein. 

 

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Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.




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