Karl hat angeordnete Überstunden geleistet, die in diesem Monat einschließlich der Überstundenzuschläge ausgezahlt werden. Karl ist als Erzieher eingruppiert in Entgeltgruppe S 8b Stufe 6.
In seiner Entgeltabrechnung stolpert er darüber, dass ihm für jede Überstunde ein Zuschlag in Höhe nur 5,81 € und ein Entgelt in Höhe von nur 21,46 € ausgezahlt wird, obgleich sein Stundenentgelt 24,91 € beträgt.
Nach § 8 Abs.1 TVöD-VKA erhält ein Beschäftigter neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen je Stunde für Überstunden in den Entgeltgruppen E 1 bis E 9b 30 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes werden in S-Entgeltgruppen eingruppiert: nach § 52 Abs.3 TVöD-VKA (BT-B) entsprechen die Entgeltgruppen E 1 bis E 9b den Entgeltgruppen S 2 bis S 13.
Für die Entgeltgruppe S 8b beträgt daher der Zeitzuschlag 30% des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Das Stundenentgelt der Stufe 3 beträgt 19,38 €. Der Zeitzuschlag für eine Überstunde beläuft sich auf 30 % von 19,38 € = 5,81 €.
Der Zeitzuschlag wird bei Karl nicht aus dem Stundenentgelt der Stufe 6 berechnet, nach der er sein Tabellenentgelt erhält. Auf der Grundlage seines tatsächlichen Stundenentgelts würde der Zeitzuschlag 7,47 € betragen.
Der Zeitzuschlag für Überstunden ist für alle Beschäftigte einer Entgeltgruppe gleich hoch. Eine Differenzierung nach den Entgeltstufen findet nicht statt.
Nach der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 TVöD-VKA richtet sich bei Überstunden das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.
Jede von Karl geleistete Überstunde wird daher mit dem Stundenentgelt der Stufe 4 in Höhe von 21,46 € ausgezahlt und nicht mit dem Stundenentgelt seiner Stufe 6 in Höhe von 24,91 €.
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