Die Leistungen zur Beschäftigung gehören zur zweiten der vier Leistungsgruppen „Teilhabe an Arbeit“. Sie werden für Menschen mit Behinderungen erbrecht, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb oder eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Die Leistungen zur Beschäftigung umfassen Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter WfbM oder bei anderen Leistungsanbietern und das Budget für Arbeit.
Dazu gehören auch Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind und das Arbeitsförderungsgeld. Die
Leistungen werden längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erbracht.
Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“
§ 111 SGB IX
§ 58, § 59, § 61 SGB IX
Beitragsfreie Leistung: der Antragsteller muss keinen Beitrag aus seinem Einkommen und Vermögen zu den Aufwendungen leisten (§ 138 Abs.1 SGB IX).
Die Leistung wird als Sachleistung gewährt: der Träger der Eingliederungshilfe vergütet dem Leistungserbringer die zu erbringende Leistung (§ 125 SGB IX). Der Lohnkostenzuschuss des Budgets für Arbeit wird an den Arbeitgeber zahlt. Das Arbeitsförderungsgeld ist eine Geldleistung.
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