Karla und Karl leisten Bereitschaftsdienste. Karla ist eingruppiert in Entgeltgruppe S 8b Stufe 6, ihr Kollege Karl ist eingruppiert in Entgeltgruppe S 8b Stufe 1.
Beide rechnen ihr Stundenentgelt aus: das Stundenentgelt für Karla beträgt 24,91 €, für Karl beträgt es 16,72 €.
Auf ihrer Entgeltabrechnung wird für beide ein Stundensatz von jeweils 21,10 € ausgewiesen.
Beide verstehen die Welt nicht mehr.
Das Bereitschaftsdienstentgelt wird nach § 46 TVöD-VKA (BT-B) berechnet. Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 %. als Arbeitszeit bewertet. Das Entgelt für die als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach der Anlage G des TVöD-VKA.
Die Anlage G enthält die für die Entgeltberechnung heranzuziehenden Stundenentgelte für die Entgeltgruppen E 1 bis E 15. Jeder Entgeltgruppe wird ein einheitlicher Stundensatz zugeordnet.
Die den jeweiligen E-Entgeltgruppen entsprechenden S-Entgeltgruppen des Sozial- und Erziehungsdienstes ergeben sich aus § 52 Abs.3 TVöD-VKA (BT-B).
Der Entgeltgruppe S 8b entspricht die Entgeltgruppe E 8, für die ein Stundensatz von 21,10 € tariflich festgelegt ist.
Die Bereitschaftsdienstzeit wird nicht mit dem auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts vergütet, sondern mit einem eigenen Stundenentgelt.
Dieses Stundenentgelt ist für alle Beschäftigte einer Entgeltgruppe gleich hoch. Eine Differenzierung nach den Entgeltstufen findet nicht statt.
Anlage G zu § 46 Abs.4 BT-B | ||
Bereitschaftsdienstentgelt | ||
E- Entgeltgruppe | S - Entgeltgruppe | Stundenentgelt |
E 8 | S 6 bis S 8b | 21,10 € |
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.