Bei einem Betreuer soll es nicht zu einer Interessenkollision kommen. Daher galt bisher ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohn- oder Unterbringungseinrichtung als Bestellungshindernis, wenn Karl dort untergebracht ist oder wohnt. Ausnahmen waren nicht vorgesehen.
Das Bestellungshindernis wird jetzt weiter gefasst: es gilt auch für alle Personen mit einer engen Verbindung zu ambulanten Diensten, die in der Versorgung von Karl tätig sind. Es wird aber eine
Ausnahmeregelung eingeführt.
Bestellungsverbot
Abhängigkeitsbeziehung oder enge Beziehung zum Träger einer in der Versorgung von Karl tätigen Einrichtung oder eines in der Versorgung von Karl tätigen Dienstes
kein Bestellungsverbot
die konkrete Gefahr einer Interessenkollision besteht nicht
Als Einrichtung werden die Wohn- und Unterbringungseinrichtungen angesehen: dazu gehören die besonderen Wohnformen zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und die stationären
Pflegeeinrichtungen .Als Dienste gelten die Leistungserbringer in der ambulanten Versorgung außerhalb von Einrichtungen: dazu gehören die Pflegedienste, Betreuungsdienste und Anbieter von
Assistenzleistungen.
Es fallen von daher einerseits mehr Personen unter das Bestellungsverbot, andererseits ist aber eine Bestellung nicht mehr ausnahmslos ausgeschlossen.
Eine Ausnahme vom Bestellungsverbot liegt vor, wenn eine Interessenkollision fehlt. Das Fehlen einer Interessenkollision muss aber im Einzelfall positiv festgestellt werden.
Geprüft werden muss die Ausnahme insbesondere, wenn Eltern oder Angehörige unter das Bestellungsverbot fallen würden, da sie bei dem Träger der Einrichtung oder des Dienstes beschäftigt sind, der
in der Versorgung von Karl tätig ist.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.