In § 18 SGB IV wird die sogenannte Bezugsgröße ausgewiesen: Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
Die Bezugsgröße verändert sich in der Regel zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres. Für das Kalenderjahr 2022 verändert sich die Bezugsgröße jedoch lediglich in den neuen Bundesländern. In den alten Bundesländern bleibt sie unverändert.
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für 2022 |
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West |
Ost |
Jährliche Bezugsgröße 2021 |
39.480 € |
37.800 € |
Monatliche Bezugsgröße 2021 |
3.290 € |
3.150 € |
Diese Bezugsgröße ist die Basis für eine Reihe von Werten in den Sozialgesetzbüchern.
Im SGB IX wird im Rahmen des Eingliederungshilferechts der Betrag des geschützten Barvermögens und der Einkommensfreibeträge aus der Bezugsgröße West abgeleitet. Da die Bezugsgröße West im nächsten Jahr unverändert bleibt, bleiben auch die Beträge für das geschützte Barvermögen und die Einkommensfreibeträge im Eingliedergliederungshilferecht unverändert.
Geschütztes Barvermögen § 139 SGB IX |
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2021 |
2022 |
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59.220 € |
59.220 € |
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Einkommensfreibetrag § 136 Abs. 2 SGB IX |
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2021 |
2022 |
Einnahmen überwiegend aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung |
33.558 € |
33.558 € |
Einnahmen überwiegend aus nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung |
29.610 € |
29.610 € |
Einnahmen überwiegend aus Renteneinkünften |
23.688 € |
23.688 € |
Freibetrag für Partner |
5.922 € |
5.922 € |
Freibetrag für Kinder |
3.948 € |
3.948 € |
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.