Die an den Sozialhilfeträger übergeleitete Rente konnte von anderen Gläubigern nicht gepfändet werden. Mit dem 1. Januar 2020 endet die Überleitung der Rente. Damit sind die Rentenansprüche von Karl wieder grundsätzlich pfändbar.
Die Pfändbarkeit betrifft bestehende Pfändungsansprüche und neue Pfändungen.
Die Rente wird wie Arbeitseinkommen gepfändet, so dass die Pfändungsfreigrenzen nach § 850cZPO gelten: derzeit gilt bei der Rente einer alleinstehenden Person ohne Unterhaltsverpflichtungen eine Pfändungsfreigrenzevon 1.139,99 €. Bei Pfändungen von Unterhaltsansprüchen kann dieser Betrag bis auf die Hälfte reduziert werden.
Es darf nur der Teil der Rente gepfändet werden, der über der Pfändungsfreigrenze liegt. Der unpfändbare Teil der Rente in Höhe von bis zu 1.139.99 € bleibt Karl als Selbstbehalt, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Liegt die Rente unter dem Freibetrag, kann keine Pfändung der Rente beim Rentenversicherungsträger erfolgen.
Dennoch hat der Gläubiger die Möglichkeit die auf das Konto von Karl überwiesene Rente im Rahmen der Kontopfändung zu pfänden.
Von der Pfändung umfasst ist die Altersrente oder auch die Erwerbsminderungsrente.
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird als laufende Geldleistung gewährt und gehört damit, wie die Altersrente, zu den nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbaren Ansprüchen. Dabei ist es gleich, ob der Versicherte die Rente auf Grund eines gegenwärtigen Anspruchs bereits bezieht, oder ob dieser erst zukünftig entstehen oder fällig werden wird.
Auch wenn die Rente beim Rentenversicherungsträger vor einer Pfändung geschützt ist, kann sie gepfändet werden, wenn sie auf dem Bankkonto l gutgeschrieben worden ist.
Im Falle einer Pfändung wird ein Kontoguthaben nur auf einem P-Konto geschützt. Auf Girokonten gibt es keinen Schutz.
Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird.
Ein P-Konto ist ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändung jedoch einen besonderen Schutz bietet: Guthaben sind seit 1. Juli 2019 bis zu einem Betrag von 1.178,59 € je Kalendermonat geschützt.
Beträge unterhalb des Freibetrags können gepfändet werden, wenn sie über mehr als einen Monat auf dem gepfändeten Konto verbleiben!
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.