Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden im SGB XII neben den Regelbedarfen zusätzliche Bedarfe anerkannt. Zu den zusätzlichen Bedarfen gehören die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII.
Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt (Krankenkostenzulage).
Für welche Erkrankungen oder Behinderungen eine kostenaufwändige Ernährung erforderlich ist, bestimmt sich nach dem aktuellen Stand der Ernährungsmedizin und Diätetik.
Der Mehrbedarf ist in angemessener Höhe zu gewähren: was im Einzelfall eine angemessene Höhe ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen anerkannten aktuellen Stand der medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisse.
In den neuen „Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs.5 SGB XII“ (NDV 11, 2020, S. 540 ff) werden folgende Mehrbedarfe
empfohlen:
Erkrankung | Empfohlener Mehrbedarf |
Zöliakie | 20 % von 432 € = 86,40 € |
Mukoviszidose | 30 % von 432 € = 129,60 € |
Krankheitsassoziierte Mangelernährung | 20 % von 432 € = 43,20 € |
Terminale Niereninsuffizienz mit Dialysetherapie | 5 % von 432 € = 21,60 € |
„Schluckstörungen“ | in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen |
In der Empfehlung werden diese Krankheitsbilder genauer beschrieben.
Mit der Erhöhung der Werte der Regelbedarfsstufe 1 auf 439 € steigen 2021 auch die Mehrbedarfsbeträge.
Die Empfehlungen beziehen sich auch auf den Mehrbedarfszuschlag im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 21 Abs. 5 SGB II).
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.