Die neuen Empfehlungen für die Krankenkostenzulage im SGB XII und SGB II

Krankenkostenzulage, SGB XII, SGB II, Mehrbedarf, behinderte Menschen

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Welche zusätzlichen bedarfe werden im sgb xii anerkannt?

Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden im SGB XII neben den Regelbedarfen zusätzliche Bedarfe anerkannt. Zu den zusätzlichen Bedarfen gehören die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII. 

 

Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt (Krankenkostenzulage).

 

für welche erkrankungen oder behinderungen ist eine kostenaufwändige ernährung erforderlich?

Für welche Erkrankungen oder Behinderungen eine kostenaufwändige Ernährung erforderlich ist, bestimmt sich nach dem aktuellen Stand der Ernährungsmedizin und Diätetik.

 

Der Mehrbedarf ist in angemessener Höhe zu gewähren: was im Einzelfall eine angemessene Höhe ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen anerkannten aktuellen Stand der medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisse.

 

Wie hoch sind die empfohlenen Mehrbedarfe und die krankenkostenzulage?

In den neuen „Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs.5 SGB XII“ (NDV 11, 2020, S. 540 ff) werden folgende Mehrbedarfe empfohlen:

Erkrankung Empfohlener Mehrbedarf
Zöliakie  20 % von 432 € = 86,40 €
Mukoviszidose 30 % von 432 € = 129,60 €
Krankheitsassoziierte Mangelernährung 20 % von 432 € = 43,20 €
Terminale Niereninsuffizienz mit Dialysetherapie 5 % von 432 € = 21,60 €
„Schluckstörungen“ in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen

In der Empfehlung werden diese Krankheitsbilder genauer beschrieben.

 

Mit der Erhöhung der Werte der Regelbedarfsstufe 1 auf 439 € steigen 2021 auch die Mehrbedarfsbeträge.

Die Empfehlungen beziehen sich auch auf den Mehrbedarfszuschlag im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 21 Abs. 5 SGB II).


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



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