Der Übergang aus der Grundsicherung in die Rente: das Erstrentenproblem

Erstrentenproblem, SGB XII, Leistungsanspruch, Grundsicherungsleistung, Darlehen, Grundsicherung

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Darlehen zur Überwindung des Erstrentenproblems

Karl hat einen Anspruch auf Grundsicherung von monatlich 900 €. Im August wird er erstmals eine Rente in Höhe von 800 € erhalten. Diese Rente wird Ende August ausgezahlt werden, aber bereits auf die Anfang August zu zahlende Grundsicherung angerechnet. Karl stehen damit bis Ende August lediglich 100 € zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung.

 

Aufgrund der Fälligkeit zum Monatsende und der leistungsmindernden Einkommensanrechnung ergibt sich das Problem, dass der leistungsberechtigten Person am Monatsanfang die Grundsicherungsleistung zufließt, auf deren Höhe der Rentenzahlbetrag angerechnet wird. Deshalb steht die Rente während des Monats, für den sie erstmals gezahlt wird, nicht für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Verfügt eine leistungsberechtigte Person in dieser Situation über kein einzusetzendes Vermögen, kommt es zu einer Bedarfsunterdeckung. Dies nennt man das Erstrentenproblem.

Deshalb ist durch § 37a SGB XII eine spezielle Darlehensreglung geschaffen worden, die auch für die Leistungen der Grundsicherung gilt:

 

Zum Nachlesen….

§ 37a Abs. 1 SGB XII

Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften

Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf Antrag ein Darlehen zu gewähren. 

 

 

Karl erhält auf Antrag im August ein Darlehen bis zur Höhe des Rentenzahlbetrags von 800 €, damit ihm weiterhin im August 900 € zur Verfügung stehen.

 

Der Höchstbetrag für das Darlehen ist die Differenz zwischen tatsächlichem Leistungsanspruch (bei Karl 100 €) und Leistungsanspruch ohne Einkommensanrechnung (bei Karl 900 €).

 

Voraussetzung für die Darlehensgewährung ist, dass aus dem vorhandenen Vermögen eine Überbrückung der erst am Monatsende zur Verfügung stehenden Rente nicht vollständig möglich ist.

 

Karl hat auf dem Sparbuch einen geschützten Barbetrag in Höhe von 5000 €. Daher kann er die ihm zur Bedarfsdeckung fehlenden 800 € aus dem vorhandenen Vermögen decken. Der Antrag auf das Darlehen wird abgelehnt. Zum Monatsende kann Karl mit der Rentenzahlung den geschützten Barbetrag wieder auffüllen.

 

 

Die Rückzahlung des Darlehens

Um eine finanzielle Überforderung leistungsberechtigter Personen zu vermeiden, wird die monatliche Rückzahlungsrate auf fünf Prozent der Regelbedarfsstufe 1 festgelegt.

 

Der Rückzahlungshöchstbetrag ist zudem auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 beschränkt. 

Während des Leistungsbezugs erfolgt die Rückzahlung durch Aufrechnung, frühestens jedoch nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt.

 

Zum Nachlesen….

§ 37a Abs.2 und 3 SGB XII

Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften

(2) Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu §28 zu tilgen; insgesamt ist jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zurückzuzahlen. Beträgt der monatliche Leistungsanspruch der leistungsberechtigten Personweniger als 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 wird die monatliche Rate nach Satz 1 in Höhe des Leistungsanspruchs festgesetzt. 

(3) Die Rückzahlung nach Absatz 2 beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung nach § 44b.

 

Tilgungsrate

5% der Regelbedarfsstufe 1

5% von 432 € = 21,60 €

Höchstbetrag der Tilgung

50% der Regelbedarfsstufe 1

50% von 432 € = 216,00 €

 

 

Karl muss das erhaltene Darlehen in Höhe von 800 € in monatlichen Raten in Höhe von 21,60 € ab September tilgen. Die Tilgungsrate in Höhe von 21,60 € wird mit seinem ab September bestehenden Leistungsanspruch in Höhe von 100 € aufgerechnet. Insgesamt muss Karl aber nur 216,00 € vom erhaltenen Darlehen zurückzahlen. Die Aufrechnung ist daher auf zehn Monate begrenzt.

 

Wenn der Anspruch auf aufstockende Grundleistung weniger als 21,60 € beträgt, wird die Tilgungsrate in Höhe des Leistungsanspruch festgelegt.

 

Karla hat einen Anspruch auf Grundsicherung in Höhe von 810 €. Im August erhält sie eine Rente in Höhe von 800 €. Sie beantragt ein Darlehen in dieser Höhe. Ab September erhält sie 10 € aufstockende Grundsicherung, da die Rente bei ihr in vollem Umfang auf die Grundsicherung angerechnet wird. Da der Anspruch auf aufstockende Grundsicherung unter 21,60 € liegt, beträgt die Tilgungsrate ab September 10 €. Der Höchstbetrag der Tilgung beträgt 216,00 €. Die Aufrechnung ist nach 22 Monaten abgeschlossen. 


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



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