Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt
Wer erhält das Sterbegeld?
Das Sterbegeld wird gezahlt an:
oder
oder
Das Sterbegeld kann an einen der Bezugsberechtigten ausgezahlt werden. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen.
Ist keiner der aufgeführten Bezugsberechtigten vorhanden, muss kein Sterbegeld gezahlt werden.
Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt.
Die Zahlung kann auch auf das Gehaltskonto erfolgen; diese Zahlung hat befreiende Wirkung für den Arbeitgeber. Der Bezugsberechtigte muss sich an den Erben oder Verfügungsberechtigten über das Gehaltskonto wenden, um das Sterbegeld zu bekommen.
Ist das Monatsentgelt im Sterbemonat bereits in voller Höhe ausgezahlt worden, dann gilt der überzahlte Betrag als Vorschuss, der mit dem Sterbegeldanspruch verrechnet werden kann.
Im BAT wurde die Überzahlung dem Erben belassen, wenn dieser keinen Sterbegeldanspruch hatte. Diese Regelung ist nicht in den TVöD übernommen worden.
Das Sterbegeld wird nur gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis beim Tod des Beschäftigten nicht geruht hat. Verstirbt der Beschäftigte während der Elternzeit, nach Beendigung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, im Sonderurlaub oder während des Zivil- oder Wehrdienstes, wird kein Sterbegeld gezahlt.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.