Das Budget für Ausbildung im BTHG

Voraussetzungen, Bestandteile, Dauer

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Was ändert sich 2020?
-> Es wird ein Budget für Ausbildung eingeführt 

Für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen haben, wird ein Budget für Ausbildung geschaffen. Es ermöglicht als Alternative zum Eingangsverfahren und dem Berufsbildungsbereich der Werkstatt eine Erstattung der Ausbildungsvergütung nebst Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule, um einen Arbeitgeber dazu zu bewegen, mit einem behinderten Menschen trotz dessen voller Erwerbsminderung einen regulären Ausbildungsvertrag abzuschließen. Vorbild ist das Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX). 

Voraussetzungen für das Budget für Ausbildung
Karl hat Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich
Karl schließt ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis mit einem Arbeitgeber
  • in einem anerkannten Ausbildungsberuf 
  • in einem Ausbildungsgang zu einem Fachpraktikerberuf

 

Das Budget für Ausbildung umfasst die Erstattung der Ausbildungsvergütung an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule.


Budget für Ausbildung 
Bestandteil 1
Erstattung der Ausbildungsvergütung
Höhe: gemäß Tarifvertrag oder angemessene Vergütung

 +
Bestandteil 2
Erstattung der Aufwendungen für Anleitung und Begleitung
Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung der Besuch einer Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen; die entstehenden Kosten werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung gedeckt. Die Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.

Für den Leistungsträger Bundesagentur für Arbeit gelten für die Erstattung der Ausbildungsvergütung die Regelungen des SGB III:
Nach § 73 SGB III sollen die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

 

Das Budget wird erbracht bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.
Die Zeiten eines Budgets werden auf die Dauer des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereichs (27 Monate) angerechnet. 
Die Integrationsämter haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die begleitenden Hilfen im Arbeits- und Berufsleben einen Teil der Aufwendungen für ein Budget für Ausbildung zu übernehmen (§ 185 Abs. 3 SGB IX). Die grundsätzliche Zuständigkeit des Trägers, der für das Budget für Ausbildung zu ständig ist (in der Regel die Bundesagentur für Arbeit) wird dadurch nicht berührt.

Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



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