Wenn eine volljährige Person Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht erhält,
dann geht der nach bürgerlichem Recht bestehende Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern wegen der dort erbrachten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27b SGB XII in Höhe von bis zu
26,49 € monatlich auf den Träger der Eingliederungshilfe über.
Diese Regelung betrifft Leistungen zur Schulbildung sowie zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 SGB IX (z.B.
Internatschulen).
Ab 2020 geht der Unterhaltsanspruch nicht mehr auf den Träger der Eingliederungshilfe über. Die Regelung entfällt
ersatzlos.
bisher
übergegangener monatlicher Unterhaltsanspruch |
= | 26,49 € |
ab 2020
übergegangener monatlicher Unterhaltsanspruch |
= | 0,00 € |
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