Was ändert sich?
Ausweitung der Leistungsberechtigung für Leistungen der Grundsicherung
- Eingangsverfahren
- Berufsbildungsbereich
- Budget für Ausbildung
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung nach Kapitel 4 SGB XII? | |
Ältere Personen | Dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen |
mit Erreichen der Regelaltersgrenze (derzeit Jahrgang 1954 und älter) |
ab vollendetem 18. Lebensjahr mit amtlich festgestellter dauerhafter voller Erwerbsminderung |
Wann besteht zusätzlich Anspruch auf Grundsicherung? | ||
für die Zeit des Eingangsverfahren |
für die Zeit im Berufsbildungsbereich |
für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses mit Budget für Ausbildung |
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.