Wurde Ihnen auch schon ein „WhatsApp-Krankenschein“ vorgelegt?
In der Vergangenheit konnte ein Arzt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ausstellen, wenn er persönlich den Erkrankten untersuchen konnte. Ohne eine vorangegangene Untersuchung des Arbeitnehmers wird der Beweiswert einer AU-Bescheinigung beeinträchtigt, sodass sie in der Regel nicht als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit dienen kann.
Bereits seit Anfang 2019 ist ein Unternehmen am Markt tätig, welches eine von Schleswig-Holstein aus tätige Privatärztin (ohne Praxis und Kassenzulassung) beschäftigt und damit wirbt, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über Messenger zu erstellen.
Arbeitsunfähige Beschäftigte haben die zu treffenden Krankheitssymptome in einem Online-Formular einzutragen. Deuten die Angaben auf eine unkomplizierte Erkältung hin, erfolgt die weitere Kommunikation über WhatsApp. Eine persönliche Vorstellung findet nicht statt. Somit ergeben sich im Umgang mit diesen Fällen erhebliche Probleme.
Das Unternehmensziel der Firma ist ausschließlich die Erstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Erkältungen.
Andere Erkrankungen werden für eine Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert.
Da der Dienstleister mit einer nahezu 100%igen Erfolgswahrscheinlichkeit wirbt, dürfte dies wettbewerbs- und sittenwidrig sein und gegen ethische ärztliche Grundsätze verstoßen.
Legen Beschäftigte eine auf diese Weise erworbene Arbeitsunfähigkeit vor, hat der Arbeitgeber das Recht nach § 275 Abs. 1a Satz 1 Buchst. b SGB V die Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüfen zu lassen. Der Arbeitgeber kann eine gutachterliche Stellungnahme mit dem Argument verlangen, dass dieser Dienstleister ausschließlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellt. Sollte sich herausstellen, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung anerkannt wird, hat der Arbeitgeber verschiedene arbeitsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten gegen den Beschäftigten.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.