Arbeitsassistenz als eine Beschäftigungsform für Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben

Wie auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt mit Arbeitsassistenz?

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Einem Menschen mit Behinderungen stehen verschiedene Beschäftigungsformen zur Verfügung. Neben Menschen mit Behinderungen, die voll erwerbsgemindert sind, gibt es auch jene, die teilweise erwerbsgemindert oder gar erwerbsfähig sind. Für erwerbsgeminderte Menschen mit Behinderungen kommen in der Regel drei zentrale Beschäftigungsformen in Betracht: die Unterstützende Beschäftigung, der Inklusionsbetrieb und die Arbeitsassistenz. Alle Beschäftigungsformen sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angesiedelt und ermöglichen dem Menschen mit Behinderungen eine für sie bestmögliche Teilhabe am Arbeitsleben. Sie erhalten ein angemessenes Arbeitsentgelt und arbeiten in einer inklusiven Gemeinschaft. Eine wichtige Beschäftigungsform für Menschen mit einer teilweisen Erwerbsminderung oder Erwerbsfähigkeit stellt die Arbeitsassistenz dar.

 

Was ist eine Arbeitsassistenz?

Eine Arbeitsassistenz ist eine Unterstützungsleistung, die schwerbehinderten Menschen bei ihrer Arbeitsausführung an die Seite gestellt wird, um eine bestmögliche Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährleisten. Die Arbeitsassistenz ist zeitlich wie tätigkeitsbezogen eine regelmäßig wiederkehrende Unterstützungsleistung, die sich an den individuellen Bedarfen der schwerbehinderten Menschen orientiert 

 

Wer hat Anspruch auf eine Arbeitsassistenz?

Die Arbeitsassistenz richtet sich an Menschen mit Behinderungen, die eine Hilfestellung bei der Ausführung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung benötigen.

 

Was ist das Ziel einer Arbeitsassistenz?

Die Arbeitsassistenz hat das Ziel, dem behinderten Menschen eine bestmögliche Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. 

Die Arbeitsassistenz ist eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, die dazu dient, dem schwerbehinderten Menschen bei der Erlangung und Sicherung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zu unterstützen (§ 49 Absatz 8 Nummer 3 SGB IX).

 

Was sind praktische Beispiele für eine Arbeitsassistenz?

Beispiele für Arbeitsassistenz sind: die persönliche Assistenz für schwer körperbehinderte Menschen, die Vorlesekraft für blinde und stark sehbehinderte Menschen oder Gebärdendolmetscher für gehörlose Menschen.

 

Was sind praktische Beispiele für eine Arbeitsassistenz?

Beispiele für Arbeitsassistenz sind: die persönliche Assistenz für schwer körperbehinderte Menschen, die Vorlesekraft für blinde und stark sehbehinderte Menschen oder Gebärdendolmetscher für gehörlose Menschen.

 

Wie kann ich eine Arbeitsassistenz anstellen?

Es gibt 2 Wege, eine Arbeitsassistenz innerhalb eines Betriebes oder einer Dienststelle anzustellen.

Der Arbeitgeber: 

1.     stellt die Assistenzkraft selbst ein (Arbeitgebermodell)

2.     beauftragt einen Anbieter von Assistenzleistungen auf eigene Rechnung mit der Arbeitsassistenz (Dienstleistungsmodell).

 

Was sind die Voraussetzungen einer Arbeitsassistenz?

Eine Voraussetzung zur Beauftragung einer Arbeitsassistenz ist stets, dass sich die Unterstützung auf den Arbeitsplatz bezieht und die Unterstützung zur Ausführung einer Tätigkeit auch tatsächlich notwendig ist. Die Assistenz bietet eine Hilfestellung an den schwerbehinderten Menschen zur Ausführung seiner Tätigkeit. Die Verantwortung zur Ausführung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsleistung liegt jedoch bei dem schwerbehinderten Menschen und nicht bei der Arbeitsassistenz. Die Arbeitsassistenz ist eine Form der kontinuierlichen, regelmäßigen und einer zeitlich aufwendigeren Unterstützung am relevanten Arbeitsplatz. Häufig reicht die personelle Unterstützung durch Kollegen am Arbeitsplatz nicht aus, was eine Anstellung einer Assistenzkraft erforderlich macht. Der schwerbehinderte Mensch soll in eine Lage versetzt werden, seine Arbeit in wettbewerbsfähiger Form auszuüben. 

 

Wer führt die Leistungen zur Arbeitsassistenz aus?

Die Kosten einer Arbeitsassistenz zur Erlangung eines Arbeitsplatzes werden grundsätzlich von den Rehabilitationsträgern getragen. Die Kosten zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes trägt hingegen das Integrationsamt. Die Ausführung der Leistungen erfolgt außerdem grundsätzlich durch das Integrationsamt.


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



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