Die Tarifeinigung am 25. Oktober 2020 bringt ein ganzes Bündel von Änderungen für den TVöD-VKA mit sich.
Eine Änderung betrifft das Leistungsentgelt.
Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt, es wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt.
Für das Leistungsentgelt steht ein Gesamtvolumen von 2 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres zur Verfügung.
Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.
Für die Auszahlung müssen die Betriebsparteien ein betriebliches System vereinbaren:
Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich vereinbart. Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigtengruppen müssen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein. Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung.
Viele Einrichtungen haben das Leistungsentgelt einfach nach dem Gießkannenprinzip an die Beschäftigten verteilt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Auszahlung nach dem Gießkannenprinzip als tarifwidrig eingestuft.
Die Tarifparteien haben jetzt aber dieses Gießkannenprinzip als zulässig anerkannt:
Zwischen 2007 und dem 25. Oktober 2020 bestehende Betriebs- und Dienstvereinbarungen mit pauschaler oder undifferenzierter Verteilung gelten als vereinbar mit der Zielsetzung des § 18 Abs. 1 TVöD (VKA)
Diese Neuregelung gilt aber nur für bisherige Vereinbarungen, nicht aber für künftige Vereinbarungen.
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