Arbeitsverträge in Anlehnung an den TVöD - 2. Auflage für 2022

Arbeitsverträge in Anlehnung an den TVöD - Nr. 500

Freie Träger müssen den TVöD nur zwingend in vollem Umfang anwenden, wenn sie Vollmitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband sind oder wenn sie mit einer Gewerkschaft im Rahmen eines Haustarifvertrages die volle Anwendung des TVöD vereinbart haben.

 

2. Auflage, 2022

Seiten: 56

Bestellnr.: 500

ISBN: 978-3-96702-039-7

 

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Freie Träger müssen den TVöD nur zwingend in vollem Umfang anwenden, wenn sie Vollmitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband sind oder wenn sie mit einer Gewerkschaft im Rahmen eines Haustarifvertrages die volle Anwendung des TVöD vereinbart haben.

Die allermeisten freien Träger sind daher nicht tarifgebunden und haben daher die Wahl, ob und in welchem Umfang sie den TVöD anwenden wollen. Dazu wird die Geltung des TVöD oder von Teilen des TVöD im Arbeitsvertrag vereinbart.

 

Wenn freie Träger den TVöD nicht vollständig übernehmen, wird dies häufig als „Anlehnung an den TVöD“ bezeichnet. Damit soll klar gestellt werden, dass nicht alle Regelungen aus dem TVöD auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Diese Anlehnung ist rechtlich zulässig und zumeist auch sinnvoll, da der TVöD als Tarifwerk des öffentlichen Dienstes von Bedingungen ausgeht, die ein freier Träger häufig gar nicht erfüllen kann. Auch gibt es Regelungen, deren Umsetzung aufwendig ist oder die als nicht sehr sinnvoll erscheinen.

Vor der Übernahme des TVöD muss daher jede Regelung und jeder Paragraph auf ihre Übernahmefähigkeit geprüft werden.

Um wirksam zu sein, muss der eingeschränkte Verweis auf den TVöD aber korrekt im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Nicht ausreichend ist es, wenn im Arbeitsvertrag allein der Satz aufgenommen wird: „Das Arbeitsverhältnis gestaltet sich in Anlehnung an den TVöD“ oder „Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an den TVöD“. Diese unbestimmten Klauseln sind unwirksam und führen zur nicht gewollten Anwendung des vollständigen TVöD.

 

Wird der TVöD nur selektiv übernommen, dann muss diese selektive Übernahme klar und eindeutig vereinbart werden: es muss dem Vertragspartner (Arbeitnehmer) klar ersichtlich sein, welche Regelungen aus dem TVöD Anwendung finden und welche Regelungen ausgeschlossen sind.

Bei der Übernahme des TVöD besteht häufig auch die berechtigte Angst, dass künftige Tarifsteigerungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Trägers übersteigen. Auch hier kann ein nicht tarifgebundener freier Träger Sicherungen in den Arbeitsvertrag einbauen, die die Entscheidung über die Übernahme künftiger Tariferhöhungen offen lassen.

 

Die Arbeitshilfe enthält daher Text-Bausteine für die unterschiedlichen Möglichkeiten einer selektiven Übernahme des TVöD:

  • die Übernahme der jeweils gelten Fassung des TVöD
  • die statische Übernahme des TVöD
  • die eingeschränkt dynamische Übernahme des TVöD
  • der Ausschluss künftiger Änderungen des TVöD
  • die freiwillige oder widerrufliche Anbindung an die Tarifentwicklung des TVöD
  • der Ausschluss von TVöD- Regelungen
  • die Übernahme des Entgeltsystems des TVöD usw.

Zudem werden alle Regelungen des TVöD auf ihre Übernahmefähigkeit hin überprüft und bewertet.

Weiter enthält die Arbeitshilfe einen beispielhaften Musterarbeitsvertrag zur Übernahme des TVöD.    

 

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