Corona-Virus - Die Eltern-Entschädigung: Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Kinderbetreuung

Eltern Entschädigung, Entgeltfortzahlung, Kinderbetreuung, Betreuung von Kindern

Die Eltern-Entschädigung - Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Kinderbetreuung - Nr. 316

Durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurde das Infektionsschutzgesetz zum 30. März 2020 geändert. Neu eingefügt wurde ein Anspruch von erwerbstätigen Sorgeberechtigten auf die sogenannte Eltern-Entschädigung (§ 56 Abs.1a IfSG). 

Die Arbeitshilfe will bei der Umsetzung dieser neuen Aufgaben Hilfestellung leisten. 

 

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Seiten: 48

Themengebiet: WfbM, Eltern Entschädigung, Entgeltfortzahlung, Kinderbetreuung, Betreuung von Kindern,  Anspruch, Corona, soziale Einrichtung,  AP 316

 

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Durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurde das Infektionsschutzgesetz zum 30. März 2020 geändert. Neu eingefügt wurde ein Anspruch von erwerbstätigen Sorgeberechtigten auf die sogenannte Eltern-Entschädigung (§ 56 Abs.1a IfSG). 

 

Wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt wird, dann müssen die Sorgeberechtigten ihre Kinder selbst betreuen, wenn sie keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit finden. Erleiden sie deswegen einen Verdienstausfall, dann können sie eine Entschädigung in Geld erhalten, die sogenannte Eltern-Entschädigung. 

 

Diese Entschädigung hat der Arbeitgeber für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden ihm auf Antrag ersetzt. 

 

Der Arbeitgeber muss in Vorleistung gehen und wird daher ein großes Interesse daran haben, dieses Geld auch erstattet zu bekommen. Die Erstattung erfolgt aber nur, wenn die betroffenen Arbeitnehmer auch einen Anspruch haben und die vielfältigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. 

 

Eine Überraschung werden sicherlich auch Arbeitgeber erleben, wenn sie merken, dass sie zur Entgeltfortzahlung ohne Erstattungsanspruch verpflichtet sind, weil für ihre Arbeitsverhältnisse die Regelungen des § 616 BGB nicht ausgeschlossen (abbedungen) worden sind. 

 

Die Arbeitshilfe will bei der Umsetzung dieser neuen Aufgaben Hilfestellung leisten.


Produktdetails

Seiten: 48

Format: DIN-A-4

Themengebiet: WfbM, Eltern Entschädigung, Entgeltfortzahlung, Kinderbetreuung, Betreuung von Kindern,  Anspruch, Corona, soziale Einrichtung,  AP316

Autor: Kurt Ditschler

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