Nichts hält sich so hartnäckig, wie etwas, was es gar nicht gibt: den „Antrag auf Sozialhilfe“ gibt es nicht, aber es wird so getan, als gäbe es ihn. Und das hat führt dann zu nicht immer optimalen Ergebnissen. 58 Seiten.
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Nichts hält sich so hartnäckig, wie etwas, was es gar nicht gibt: den „Antrag auf Sozialhilfe“ gibt es nicht, aber es wird so getan, als gäbe es ihn. Und das führt dann zu nicht immer optimalen Ergebnissen.
Die Leistungen im SGB XII gehören mit Ausnahme der Grundsicherung nicht zu den antragsabhängigen
Sozialleistungen. Der Träger der Sozialhilfe muss daher nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen tätig
werden, wenn ihm bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Das anzuwendende Amtsprinzip hat Auswirkungen auf das gesamte Sozialverwaltungsverfahren, das sich
vom Antragsverfahren in wesentlichen Punkten unterscheidet. So setzt die Sozialhilfe mit dem Tag des
Bekanntwerdens der Notlage beim Sozialhilfeträger oder bei den von ihm beauftragten Stellen ein, wenn die
Voraussetzungen zur Gewährung der Hilfe von diesem Zeitpunkt ab vorliegen. Auf den Tag des Nachweises
der Leistungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Der Sozialhilfeträger ist zur Ermittlung des gesamten
Umfangs der Notlage – auch wenn nur eine bestimmte Hilfe beansprucht wird– selbst verpflichtet
(Gesamtfallgrundsatz).
In der Arbeitshilfe werden die Regelungen und Anwendungsprobleme übersichtlich dargestellt und anhand
von Urteilen der Sozialgerichte beispielhaft erläutert.
Aus dem Inhalt:
Sozialverwaltungsverfahren
- Verwaltungsverfahren
- Sozialverwaltungsverfahren
- Verwaltungsverfahrensgesetz – SGB I – SGB X
- Verwaltungsverfahren für den Träger der Sozialhilfe
- Sozialverwaltungsverfahren SGB XII -
- Eingliederungshilfe
- Vorbehaltsregelungen SGB I – SGB IX und SGB X
- Regelungen des SGB X
- Fristen
- Untätigkeit
- Verzinsungspflicht
- Einstweilige Anordnung
- Selbstbeschaffung von Leistungen
Beginn des Sozialverwaltungsverfahrens
- Beginn des Verfahrens
- Beginn des Verfahrens in den SGB
- Beginn des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen
Einsetzen der Sozialhilfe:
- Regelungen in den Sozialhilferichtlinien
Das Amtsprinzip im SGB XII
- Antragsprinzip und Amtsprinzip im SGB XII
- Nachfragende Person und Antragsteller
- Der Hilfebedarf wird dem Amt bekannt
- Mitwirkungspflichten
- Untersuchungsgrundsatz
- Verfahrensgrundsätze
- Beendigung der Hilfegewährung
Das Antragsprinzip im SGB XII
- Antragsabhängige Leistungen
- Antragsabhängige Form der Leistungsgewährung
- Antragserfordernis bei Verfahrensregelungen
- Verfahrensgrundsätze
- Antragsteller
- Formvorschriften
- Antragsformulare
- Antragstellung
- Folgeantrag
- Bevollmächtigte
- Unterschiede zum Amtsprinzip
Ausschließlich erhältlich als PDF.
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