Am 1. Januar 2019 ist das veränderte Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten. Beschäftigte haben einen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verkürzung der Arbeitszeit. Diese „Brückenteilzeit“ zwischen einem und fünf Jahren gewährt einen Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
Seiten: 70, PDF
Themengebiet: Sozialrecht, TVöD / TV-L
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Am 1. Januar 2019 ist das veränderte Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten.
Beschäftigte haben einen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verkürzung der Arbeitszeit. Diese „Brückenteilzeit“ zwischen einem und fünf Jahren gewährt einen Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
Damit gibt es erstmals einen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Teilzeit ohne einen gesetzlich vorgegebenen Anlass.
Brückenteilzeiten gibt es weiter aus Anlass der Pflege, Betreuung und Begleitung von Angehörigen im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz.
Unverändert bleibt auch der Anspruch auf Brückenteilzeit während der Elternzeit.
Zudem bieten auch der TVöD / TV-L die Möglichkeit einer Brückenteilzeit an.
Die verschiedenen Möglichkeiten ergänzen sich, stehen aber auch teilweise in Konkurrenz zueinander.
Die Arbeitshilfe informiert daher nicht nur über die Neuregelungen der Brückenteilzeit im TzBfG, sondern auch über das Verhältnis zu den anderen Ansprüchen auf Brückenteilzeit.
Brückenteilzeit und Dauerteilzeit
Die neue Brückenteilzeit
Neuregelungen für die Dauerteilzeit im TzBfG
Produktdetails
Seiten: 70
Format: DIN-A-4
Umschlag: Softcover
Themengebiet: Sozialrecht, TVöD - TV-L
Autor: Kurt Ditschler
Erhältlich als: PDF
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